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Stärkungspakt NRW

Gemeinsam gegen Armut!

Zwei Hände halten bunte Papierfiguren, die sich an den Händen halten.

Als Folge des russischen Angriffskrieges steigen deutschlandweit die Preise für Energie und Lebensmittel. Viele Menschen sorgen sich um die Sicherung ihres täglichen Bedarfs. Auch Sozial- und Schuldnerberatungen sowie Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen vor großen Herausforderungen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen stellt deshalb ein umfangreiches Unterstützungsprogramm zur Verfügung.

Hilfe für Helfende - Unterstützung für die kommunale soziale Infrastruktur

Die krisenbedingt steigenden Ausgaben und eine verstärkte Inanspruchnahme haben in den vergangenen Wochen und Monaten vielerorts bereits zu Einschränkungen und Schließungen von Angeboten der kommunalen sozialen Infrastruktur geführt. Dagegen soll der Stärkungspakt NRW ansteuern.

Was ist der Stärkungspakt NRW genau?

Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage werden allen Kommunen in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 Unterstützungsleistungen gewährt.

Diese Unterstützungsleistungen, die sich in ihrer Höhe an der Zahl Mindestsicherungsbeziehender bemisst, können die Kommunen entweder selbst verwenden und/oder ganz oder teilweise an Dritte im Wege der Beleihung weitergeben. Das bedeutet, dass nach Weitergabe der Mittel die mit der „Stärkungspakt NRW – Richtlinie“ unterstützten Aufgaben und Maßnahmen von diesen Dritten selbstständig wahrgenommen und umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt und die Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kommune umgesetzt werden, die die Mittel weitergegeben hat.

Wie wird das Stärkungspakt NRW in Gütersloh umgesetzt?

Die Landesregierung sieht - ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes - weiteren Handlungsbedarf und stellt daher im Rahmen des „Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“ für das Jahr 2023 rund 150 Millionen Euro zur Verfügung. Die Stadt Gütersloh erhält rund 500.000 Euro.

Neben den Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien und zur Aufrechterhaltung des Betriebes können z.B. auch Honorarausgaben für ausgewiesene Fachkräfte zur Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau des Betriebs oder zur Durchführung einzelner Maßnahmen angemeldet werden.

Personalausgaben können nach einer Überarbeitung der Richtlinie und Begleitinformationen (Stand März 2023) ebenfalls unter den dort genannten Voraussetzungen finanziert werden.

Welche Grundsätze sind zu beachten?

Die Richtlinie umfasst grundsätzlich drei Fallkonstellationen, in denen die Mittel genutzt werden können, um krisenbedingte Mehrbedarfe zu finanzieren:

  1. Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten,
  2. Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote,
  3. Einzelfallhilfen.

Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine allgemeine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für bestehende soziale Infrastruktur.

Bitte berücksichtigen Sie auch die konkreten Fallbeispiele.

Bei krisenbedingten Finanzierungsbedarfen außerhalb dieser drei Säulen sprechen Sie uns gerne an. Wir führen eine Einzelfallklärung mit dem Land herbei.

Wie können Einrichtungen in Gütersloh finanzielle Mittel beantragen?

Sozial- und Schuldnerberatungsstellen sowie Einrichtungen der sozialen Infrastruktur können weiterhin eine Bedarfsmeldung beim Fachbereich Soziales - gerne über die E-Mailadresse strkngspktnrwgtrslhd - einreichen. Im Anschluss wird über die Verteilung der Gelder entschieden.

Fragen richten Sie bitte an das Funktionspostfach strkngspktnrwgtrslhd. Ihre Fragen werden auch unter der Telefonnummer 05241 / 82-2756 entgegengenommen. Sie werden dann später kontaktiert.

Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind z.B. Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc., aber auch Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartieren/Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“).

Die Einrichtungen können Ausgaben – auch rückwirkend – für den gesamten Bewilligungszeitraum (1. Januar 2023 – 31. Dezember 2023) geltend machen.

Kreisweit oder überregional agierende Akteurinnen und Akteure werden gebeten, einen Antrag beim Kreis Gütersloh zu stellen.

Hier finden Sie die Antragsdokumente:

Richtlinie und Begleitinformationen (FAQ)

In der Richtlinie zum Stärkungspakt NRW sind alle Rahmenbedingungen rund um das Unterstützungsprogramm geregelt. Es handelt sich um einen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2023.

Weitere Informationen, z.B. welche Einrichtungen für welche Ausgaben unterstützt werden können, Informationen über Bemessung der Mittel, Verwendungsnachweise, Dauer und Zeitraum des Programms und Termine und Stichtage finden Sie in den Begleitinformationen (FAQ) zum Stärkungspakt NRW.

Die FAQ werden regelmäßig aktualisiert.